Schulsternwarte und Volkssternwarte Crimmitschau

Interessengemeinschaft Astronomie Crimmitschau e. V.

sliderimg1 sliderimg2 sliderimg3 sliderimg4 sliderimg5 sliderimg6

Satzung der IGAC e.V.

von , 09.02.2003

Satzung im PDF-Format

§1 Sitz und Name des Vereins

  • Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Astronomie Crimmitschau (IGAC) e.V.".
  • Sitz der IGAC ist die Sternwarte "Johannes Kepler" Crimmitschau.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

Die IGAC hat folgende Ziele:

  • Popularisierung astronomischen Wissens
  • Information der Bevölkerung über astronomische Ereignisse
  • Unterstützung von Freizeitastronomen
  • astronomische Amateurforschung
  • Förderung der Jugend

Der Satzungszweck soll z. B. erreicht werden durch regelmäßig Pressemitteilungen zu Astronomie, Raumfahrt und aktuellen Ereignissen, Vorträge zu astronomischen und damit in Verbindung stehenden Themen.

Öffentliche Beobachtungsabende und Tage der offenen Tür, Unterstützung der astronomischen Bildung der Kinder und Jugendlichen, Teilnahme an Ausstellungen und Leistungsvergleichen und Veröffentlichungen über die Arbeit der IGAC und deren Ergebnisse.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt,
  • durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss.

Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

Beim Austritt eines Mitglieds können seitens der Mitglieder keinerlei Ansprüche an die IGAC geltend gemacht werden.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Vereinsausschuss,
  • die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand der IGAC besteht aus dem:

  • ersten Vorsitzenden,
  • zweiten Vorsitzenden,
  • Schriftführer und
  • Vereinskassierer.

Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • dem Vorstand (§ 7),
  • bis zu 3 Beisitzern.

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom ersten Vorsitzenden geleitet und die Mitglieder dazu eingeladen.

Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  • Wahlen
  • Satzungsänderungen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der 2 Kassenrevisoren
  • Änderung der Geschäfts- und Beitragsordnung
  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Verabschiedung eines Haushaltsplanes
  • Entscheidung über Einzelausgaben, die einen bestimmten Betrag überschreiten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Art der Wahl (geheim, offen oder namentlich) legt die Geschäftsordnung fest.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung und die Zweckänderung des Vereins bedarf der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand geleitet und protokolliert. Das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur laut § 9 beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Crimmitschau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung der astronomischen Bildung in der Stadt Crimmitschau, zu verwenden hat.

§11 Einrichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.01.1994 beschlossen. Mit der Errichtung tritt diese Satzung in Kraft.

Nachtrag vom 12.01.2001 / Satzungsänderung

§10 Absatz 3